|
Wie errechne ich den Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens (oft auch "Streitwert" genannt) errechnet sich anhand des dreifachen Monats-Nettoeinkommens der beiden Eheleute, zuzüglich eines Betrages für den Versorgungsausgleich, der in den meisten Fällen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 € hinzu addiert wird.
Hierzu ein Beispiel:
Monatliches Nettoeink. der Ehefrau |
1.100,00 € |
|
Monatliches Nettoeink. des Ehemannes |
1.300,00 € |
|
|
Summe |
2.400,00 € |
x 3 = 7.200,00€ |
Zuzüglich Pauschalbetrag für den Versorgungsausgleich |
|
+ 1.000,00 € |
|
Gegenstandswert der Scheidungsverfahrens |
8.200,00 € |
Mit diesem Wert gehen Sie dann bitte in die Kostentabelle und können dort ablesen, wie hoch die Kosten des Scheidungsverfahrens sind.
Zum Nettoeinkommen der Eheleute gehören sämtliche wiederkehrenden Einnahmen, also auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung oder regelmäßig wiederkehrende Gewinne aus angelegtem Vermögen.
Die Nettoeinkommen der Eheleute müssen dem Gericht in der Regel nicht nachgewiesen werden. Es reicht hierzu zumeist aus, das Einkommen mündlich mitzuteilen.
Das Gericht wird die Eheleute allerdings in der Regel im Scheidungstermin im Rahmen der Anhörung der Eheleute zum Einkommen befragen.
|
|